Firmenkunden Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsabschluss
a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich darauf berufen.
b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
c) Wir arbeiten nur auf der Grundlage normgerechter Zeichnungen, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden. Falls der Besteller nicht über technische Unterlagen in der geforderten Qualität verfügt, können wir Zeichnungsunterlagen erstellen, die dann vom Besteller schriftlich zur Fertigung freigegeben werden. Bis dahin haben alle unsere Angebote und Auftragsbestätigungen Pro-forma-Status.
d) Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
2. Preise
a) Alle Preise gelten ab Werk plus Porto und Mwst. wenn sie nicht ausdrücklich anders vereinbart sind.
b) Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben.
c) Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird in Rechnung gestellt.
3. Lieferungs- und Abnahmepflichten
a) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Lieferfristen sind unverbindlich. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Diese werden gem. der vereinbarten Rechnungs- und Zahlungsbedingungenberechnet. Folgende Teillieferungen nehmen wir erst vor, wenn vorhergehende innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen wurden.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten z.B. Maschinen-oder Werkzeugbruch, Gebäudeschäden durch Feuer oder Wasser, die für uns nachweislich von erheblichem Einfluss sind oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Dieses gilt insbesondere auch, sollte sich die Liefersituation für z.B. Vormaterialien, Werkzeuge oder Maschinen aus wirtschaftlicher oder technischer Sicht ändern.
c) Die Abschreibung von Abrufen erfolgt unverbindlich nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über eine Bestellung hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.
d) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der
Prüfungen zu vereinbaren. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Bestellers.
Bitte beachten Sie, dass durch die Folgen des Corona-Virus Probleme in den Lieferketten entstehen können. Dadurch kann es zu Verschiebung von Lieferterminen kommen.
4. Versand und Gefahrübergang
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Bereitstellung über. Kommt es zu einer Verzögerung von mehr als 3 Tagen, dürfen wir dem Besteller eine angemessene Platzmiete in Rechnung stellen.
c) Insbesondere bei Aufträgen, die einen größeren Platzbedarf in unserer Fertigungshalle mit sich bringen, können wir Teillieferungen verlangen. Dies gilt für die Anlieferung der Kundenprofile und für die Abholung der
bearbeiteten Bauteile. Etwaige Mehrkosten gehen zulasten des Bestellers.
5. Maße, Gewichte und Liefermengen
Im Übrigen geben wir die Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie gelten jedoch nur annähernd.
6. Haftung für Mängel der Lieferung
a) Der Besteller hat die Waren zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden.
c) Bei nachweisbaren Material oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung von Ware und Bearbeitungsabfall entweder kostenfrei Ersatz leisten oder den Rechnungswert gutschreiben.
Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder schlägt diese fehl oder geraten wir damit in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein und Ausbaukosten sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
d) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.
e) Drei Monate nach Lieferung können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.
f) Die Beseitigung von Mängeln kann von uns verweigert werden, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
g) Bei kundenspezifischen Teilen, die nach Maßgabe des Bestellers, also z. B. durch Muster, Skizzen oder Zeichnungen angefertigt wurden ist eine Haftung ausgeschlossen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
8. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen für Materiallieferungen sind vor Lieferung fällig.
b) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
c) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.
Eine Be- und Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne das unser Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungwertes aller verbundenen Waren.
Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt es schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen
als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil.
d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
e) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
f) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
a) Erfüllungsort ist Mühlacker.
b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel-und
Scheckverbindlichkeiten.
c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
d) Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit der Bestand der Regelungen im übrigen nicht berührt. Eine solche unwirksame Klausel ist vielmehr durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
e) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können Verfallsdatum überschritten würde.
AGB Widerrufsrecht ,Alle Preisangaben sind zzgl. Versandkosten und MwSt
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